IFRS 17 B27

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Dieser Anhang ist integraler Bestandteil von IFRS 17 Versicherungsverträge.

Definition eines Versicherungsvertrags (Anhang A)

Beispiele für Versicherungsverträge

B27

Es folgen Beispiele für Verträge, bei denen es sich nicht um Versicherungsverträge handelt:

(a)

Kapitalanlageverträge, die die rechtliche Form eines Versicherungsvertrags haben, die aber kein signifikantes Versicherungsrisiko auf den Versicherer übertragen. So handelt es sich beispielsweise bei Lebensversicherungsverträgen, bei denen das Unternehmen kein signifikantes Sterblichkeitsrisiko oder Morbiditätsrisiko trägt, nicht um Versicherungsverträge; solche Verträge sind Finanzinstrumente oder Dienstleistungsverträge, siehe Paragraph B28). Kapitalanlageverträge mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung entsprechen nicht der Definition eines Versicherungsvertrags, fallen jedoch in den Anwendungsbereich von IFRS 17, vorausgesetzt, sie werden von einem Unternehmen ausgestellt, das unter Anwendung von Paragraph 3(c) auch Versicherungsverträge ausstellt.

(b)

Verträge, die die rechtliche Form von Versicherungen haben, aber jedes signifikante Versicherungsrisiko durch unkündbare und durchsetzbare Mechanismen auf den Versicherungsnehmer zurückübertragen, indem sie die künftigen Zahlungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer als direkte Folge der versicherten Schäden anpassen. Beispielsweise sehen einige finanzielle Rückversicherungsverträge oder einige Gruppenverträge eine Rückübertragung des gesamten signifikanten Versicherungsrisikos auf die Versicherungsnehmer vor; solche Verträge sind normalerweise Finanzinstrumente oder Dienstleistungsverträge (siehe Paragraph B28).

(c)

Selbstversicherung (d. h. die Selbsttragung eines Risikos, das durch eine Versicherung hätte gedeckt werden können). In einer solchen Situation liegt kein Versicherungsvertrag vor, da es keine Vereinbarung mit einer anderen Partei gibt. Wenn folglich ein Unternehmen einen Versicherungsvertrag an sein Mutterunternehmen, Tochterunternehmen oder Schwesterunternehmen begibt, gibt es im Konzernabschluss keinen Versicherungsvertrag, weil es keinen Vertrag mit einer anderen Partei gibt. Im individuellen Abschluss oder im Einzelabschluss des Versicherers oder des Versicherungsnehmers liegt dagegen ein Versicherungsvertrag vor.

(d)

Verträge (wie Rechtsverhältnisse von Spielbanken), die eine Zahlung bestimmen, wenn ein bestimmtes ungewisses künftiges Ereignis eintritt, aber nicht als vertragliche Bedingung für die Zahlung verlangen, dass das Ereignis den Versicherungsnehmer nachteilig betrifft. Dies schließt jedoch solche Verträge nicht aus der Definition von Versicherungsverträgen aus, in denen zur Quantifizierung des durch ein festgelegtes Ereignis, wie Tod oder Unfall, verursachten Schadens (siehe auch Paragraph B12) ein vorab bestimmter Auszahlungsbetrag festgelegt wird.

(e)

Derivate, die eine Partei einem finanziellen Risiko, aber keinem Versicherungsrisiko aussetzen, weil der Derivatekontrakt diese Partei nur dann verpflichtet, ein Zahlung zu leisten (oder ihr das Recht verleiht, eine Zahlung zu erhalten), wenn sich ein festgelegter Zinssatz (oder mehrere festgelegte Zinssätze), der Kurs eines Wertpapiers, ein Rohstoffpreis, ein Wechselkurs, ein Preis- oder Zinsindex, ein Bonitätsrating oder ein Kreditindex oder eine andere Variablen ändert, sofern im Fall einer nichtfinanziellen Variablen die Variable nicht spezifisch für eine Partei des Vertrags ist.

(f)

kreditbezogene Garantien, die Zahlungen auch dann verlangen, wenn dem Garantienehmer kein Schaden dadurch entstanden ist, dass der Schuldner eine Zahlung nicht geleistet hat, als sie fällig war; solche Verträge werden nach IFRS 9 Finanzinstrumente bilanziert (siehe Paragraph B29).

(g)

Verträge, die eine Zahlung vorsehen, die von einer klimatischen, geologischen oder anderen physikalischen Variable abhängt, die nicht spezifisch für eine Vertragspartei ist (allgemein als Wetterderivate bezeichnet).

(h)

Verträge, die in Abhängigkeit von einer klimatischen, geologischen oder anderen physikalischen Variable reduzierte Zahlungen von Kapital, Zinsen oder beidem vorsehen, wenn die Auswirkungen dieser Variable nicht für eine Vertragspartei spezifisch sind (allgemein als Katastrophenbonds bezeichnet).

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAJ-50523