IFRS 17 90

Ansatz und Ausweis in der Gesamtergebnisrechnung (Paragraphen B120-B136)

Versicherungstechnische Finanzerträge oder -aufwendungen (siehe Paragraphen B128-B136)

90

Wenn ein Unternehmen von seinem Bilanzierungswahlrecht gemäß den Paragraphen 88(b) oder 89(b) Gebrauch macht, hat es im sonstigen Ergebnis die Differenz zwischen den auf der Grundlage dieser Paragraphen bewerteten versicherungstechnischen Finanzerträgen oder -aufwendungen und den gesamten versicherungstechnischen Finanzerträgen oder -aufwendungen der Berichtsperiode zu erfassen.

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LAAAJ-50523