IFRS 17 B21

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Dieser Anhang ist integraler Bestandteil von IFRS 17 Versicherungsverträge.

Definition eines Versicherungsvertrags (Anhang A)

Signifikantes Versicherungsrisiko

B21

Die in Paragraph B18 beschriebenen zusätzlichen Beträge beziehen sich auf den Barwert der Beträge, der über das hinausgeht, was zu zahlen gewesen wäre, wenn kein versichertes Ereignis eingetreten wäre (ausgenommen Szenarien ohne wirtschaftliche Substanz). Diese zusätzlichen Beträge schließen Schadensbearbeitungs- und Schadensfeststellungskosten mit ein, aber sie beinhalten nicht

(a)

den Verlust der Möglichkeit, dem Versicherungsnehmer künftige Leistungen in Rechnung zu stellen. So bedeutet beispielsweise im Falle eines kapitalanlagegebundenen Lebensversicherungsvertrags der Tod des Versicherungsnehmers, dass das Unternehmen keine Kapitalanlage-Verwaltungsleistungen mehr erbringen kann und auch keine Gebühr mehr dafür verlangen kann. Für das Unternehmen resultiert dieser wirtschaftliche Schaden jedoch nicht aus dem Versicherungsrisiko, und genauso wenig trägt ein Fondsmanager ein Versicherungsrisiko in Bezug auf den möglichen Tod eines Kunden. Folglich ist der potenzielle Verlust von künftigen Kapitalanlagegebühren für die Einschätzung, wie viel Versicherungsrisiko durch einen Vertrag übertragen wird, nicht relevant.

(b)

den Verzicht auf Abzüge und Gebühren im Todesfall, die bei Kündigung oder Rückkauf vorgenommen würden. Da der Vertrag diese Gebühren überhaupt erst geschaffen hat, stellt der Verzicht auf die Erhebung dieser Gebühren keine Entschädigung des Versicherungsnehmers für ein zuvor schon bestehendes Risiko dar. Folglich sind sie für die Einschätzung, wie viel Versicherungsrisiko durch einen Vertrag übertragen wird, nicht relevant.

(c)

eine Zahlung, die von einem Ereignis abhängt, das dem Versicherungsnehmer keinen signifikanten Schaden verursacht. Ein Beispiel hierfür wäre ein Vertrag, der den Aussteller verpflichtet, 1 Mio. WE [1] zu zahlen, wenn ein Vermögenswert einen physischen Schaden erleidet, der dem Versicherungsnehmer einen insignifikanten wirtschaftlichen Schaden von 1 WE verursacht. Durch diesen Vertrag überträgt der Versicherungsnehmer das insignifikante Risiko, 1 WE zu verlieren, auf den Aussteller. Gleichzeitig entsteht durch den Vertrag ein Nicht-Versicherungs-Risiko, aufgrund dessen der Aussteller 999 999 WE zahlen muss, wenn das festgelegte Ereignis eintritt. Da hier kein Szenario vorliegt, in dem ein versichertes Ereignis dem Versicherungsnehmer einen signifikanten Schaden verursacht, übernimmt der Aussteller kein signifikantes Versicherungsrisiko vom Versicherungsnehmer und dieser Vertrag ist kein Versicherungsvertrag.

(d)

mögliche Rückversicherungsdeckung. Das Unternehmen bilanziert diese gesondert.

Fundstelle(n):
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LAAAJ-50523

1Amtl. Anm.: WE steht für Währungseinheit.