IFRS 17 48

Bewertung (Paragraphen B36-B119F)

Belastende Verträge

48

Eine Gruppe von Versicherungsverträgen wird bei einer Folgebewertung belastend (oder belastender), wenn die folgenden Beträge den Buchwert der vertraglichen Servicemarge übersteigen:

(a)

ungünstige Änderungen der der Gruppe zugeordneten Erfüllungswerte in Bezug auf zukünftige Leistungen aufgrund von Änderungen der geschätzten zukünftigen Zahlungsströme und der Risikoanpassung für nichtfinanzielle Risiken und

(b)

für eine Gruppe von Versicherungsverträgen mit direkter Überschussbeteiligung: der Rückgang des betragsmäßigen Anteils des Unternehmens am beizulegenden Zeitwert der zugrunde liegenden Referenzwerte.

In diesem Fall hat das Unternehmen unter Anwendung der Paragraphen 44(c)(i), 45(b)(ii) und 45(c)(ii) einen Verlust in Höhe dieser übersteigenden Differenz erfolgswirksam zu erfassen.

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LAAAJ-50523