IFRS 17 103

Angaben

Erläuterung der erfassten Beträge

103

In den in Paragraph 100 verlangten Überleitungsrechnungen hat ein Unternehmen jeden der folgenden Beträge in Bezug auf Versicherungsdienstleistungen, sofern zutreffend, jeweils getrennt anzugeben:

(a)

versicherungstechnische Erträge,

(b)

versicherungstechnische Aufwendungen unter getrennter Angabe von:

(i)

eingetretenen Schäden (mit Ausnahme von Kapitalanlagekomponenten) und sonstigen entstandenen versicherungstechnischen Aufwendungen,

(ii)

Abschreibung der Abschlusskosten,

(iii)

Änderungen im Zusammenhang mit vergangenen Leistungen, d. h. Änderungen der Erfüllungswerte in Bezug auf die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle, und

(iv)

Änderungen im Zusammenhang mit zukünftigen Leistungen, d. h. Verluste aus Gruppen belastender Verträge und Aufholungen solcher Verluste.

(c)

Kapitalanlagekomponenten, die nicht in den versicherungstechnischen Erträgen und Aufwendungen enthalten sind (kombiniert mit Prämienrückzahlung, es sei denn, dass die Prämienrückzahlung als Bestandteil der in Paragraph 105(a)(i) beschriebenen Zahlungsströme in der Periode ausgewiesen werden).

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAJ-50523