IFRS 17 49

Bewertung (Paragraphen B36-B119F)

Belastende Verträge

49

Ein Unternehmen hat eine Verlustkomponente der Deckungsrückstellung einer bestehenden Gruppe festzulegen (oder zu erhöhen), welche die unter Anwendung der Paragraphen 47-48 bestimmten Verluste abbildet. Die Verlustkomponente bestimmt die Beträge, die erfolgswirksam als Wertaufholungen von Verlusten aus belastenden Gruppen ausgewiesen und folglich bei der Bestimmung der versicherungstechnischen Erträge ausgeschlossen werden.

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LAAAJ-50523