IFRS 17 B119F

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Dieser Anhang ist integraler Bestandteil von IFRS 17 Versicherungsverträge.

Bewertung (Paragraphen 29-71)

Gehaltene Rückversicherungsverträge – Erfassung der Verlustrückerstattung für zugrunde liegende Versicherungsverträge (Paragraphen 66A-66B)

B119F

Nachdem ein Unternehmen unter Anwendung von Paragraph 66B eine Verlustrückerstattungskomponente gebildet hat, hat es diese anzupassen, um Änderungen der Verlustkomponente einer belastenden Gruppe von zugrunde liegenden Versicherungsverträgen zu berücksichtigen (siehe Paragraphen 50-52). Der Buchwert der Verlustrückerstattungskomponente darf den Anteil des Buchwerts der Verlustkomponente der belastenden Gruppe zugrunde liegender Versicherungsverträge nicht übersteigen, den das Unternehmen aufgrund seiner gehaltenen Rückversicherungsverträge erstattet zu bekommen erwartet.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAJ-50523