IFRS 17 B35A

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Dieser Anhang ist integraler Bestandteil von IFRS 17 Versicherungsverträge.

Abschlusskosten (Paragraphen 28A-28F)

B35A

Um Paragraph 28A anzuwenden, hat ein Unternehmen seine Abschlusskosten nach einer systematischen und rationalen Methode aufzuteilen:

(a)

Abschlusskosten, die einer Gruppe von Versicherungsverträgen einzeln zugeordnet werden können,

(i)

sind dieser Gruppe zuzuordnen und

(ii)

sind Gruppen zuzuordnen, die Versicherungsverträge enthalten werden, die erwartungsgemäß aus Verlängerungen der Versicherungsverträge in dieser Gruppe entstehen werden.

(b)

Abschlusskosten, die einem Portfolio von Versicherungsverträgen einzeln zugeordnet werden können – mit Ausnahme der unter (a) aufgeführten –, sind Gruppen von Verträgen in dem Portfolio zuzuordnen.

Fundstelle(n):
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LAAAJ-50523