IFRS 17 77

Änderung und Ausbuchung

Ausbuchung

77

Wenn ein Unternehmen einen Versicherungsvertrag ausbucht, weil es diesen Vertrag an einen Dritten überträgt, oder wenn ein Unternehmen unter Anwendung von Paragraph 72 einen Versicherungsvertrag ausbucht und einen neuen Vertrag einbucht, darf es nicht nach Paragraph 76(b) verfahren, sondern hat stattdessen

(a)

die vertragliche Servicemarge der Gruppe, aus welcher der Vertrag ausgebucht wurde (sofern die Paragraphen 44(c) und 45(c) dies verlangen), entweder um die Differenz zwischen (i) und (ii) anzupassen (bei auf einen Dritten übertragenen Verträgen) oder um die Differenz zwischen (i) und (iii) (bei unter Anwendung von Paragraph 72 ausgebuchten Verträgen):

(i)

die Änderung des Buchwerts der Gruppe von Versicherungsverträgen, die sich unter Anwendung von Paragraph 76(a) aus der Ausbuchung des Vertrags ergibt,

(ii)

die von dem Dritten berechnete Prämie,

(iii)

die Prämie, die das Unternehmen in Rechnung gestellt hätte, wenn es zum Zeitpunkt der Vertragsänderung einen Vertrag mit vergleichbaren Bedingungen als neuen Vertrag geschlossen hätte, abzüglich einer möglicherweise für die Änderung in Rechnung gestellten zusätzlichen Prämie.

(b)

den neuen Vertrag, der unter Anwendung von Paragraph 72 eingebucht wurde, unter Berücksichtigung der Annahme zu bewerten, dass das Unternehmen die unter (a)(iii) beschriebene Prämie zum Zeitpunkt der Änderung erhalten hat.

Fundstelle(n):
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LAAAJ-50523