IFRS 17 B136

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Dieser Anhang ist integraler Bestandteil von IFRS 17 Versicherungsverträge.

Versicherungstechnische Finanzerträge oder -aufwendungen (Parapraphen 87-92)

B136

Bei Anwendung von Paragraph B135(a) darf ein Unternehmen den zuvor im sonstigen Ergebnis erfassten kumulierten Betrag nicht neu berechnen, als ob die neue Aufgliederung schon immer angewandt worden wäre, und die für die Umgliederung in künftigen Perioden zugrunde gelegten Annahmen dürfen nach dem Zeitpunkt der Änderung nicht mehr aktualisiert werden.

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LAAAJ-50523