IFRS 17 B72

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Dieser Anhang ist integraler Bestandteil von IFRS 17 Versicherungsverträge.

Bewertung (Paragraphen 29-71)

Abzinsungssätze (Paragraph 36)

B72

Bei Anwendung von IFRS 17 hat ein Unternehmen folgende Abzinsungssätze heranzuziehen:

(a)

zur Bewertung der Erfüllungswerte: die aktuellen Abzinsungssätze unter Anwendung von Paragraph 36,

(b)

zur Bestimmung der Aufzinsung der vertraglichen Servicemarge bei Anwendung von Paragraph 44(b) für Versicherungsverträge ohne direkte Überschussbeteiligung: die Abzinsungssätze, die zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes einer Gruppe von Verträgen bestimmt wurden, unter Anwendung von Paragraph 36 auf nominale Zahlungsströme, die nicht in Abhängigkeit von den Renditen eines der zugrunde liegenden Referenzwerte schwanken,

(c)

zur Bewertung der Änderungen der vertraglichen Servicemarge bei Anwendung der Paragraphen B96(a)-B96(b) und B96(d) auf Versicherungsverträge ohne direkte Überschussbeteiligung: die unter Anwendung von Paragraph 36 beim erstmaligen Ansatz bestimmten Abzinsungssätze,

(d)

für Gruppen von Verträgen, die bei Anwendung des Prämienallokationsansatzes eine signifikante Finanzierungskomponente aufweisen, zur Anpassung des Buchwerts der Deckungsrückstellung unter Anwendung von Paragraph 56: die unter Anwendung von Paragraph 36 beim erstmaligen Ansatz bestimmten Abzinsungssätze,

(e)

wenn ein Unternehmen sich dafür entscheidet, seine versicherungstechnischen Finanzerträge oder -aufwendungen in erfolgswirksam (in der Gewinn- und Verlustrechnung) und erfolgsneutral (im sonstiges Ergebnis) erfasste Beträge aufzuteilen (siehe Paragraph 88), zur Bestimmung des Betrags der erfolgswirksam zu erfassenden versicherungstechnischen Finanzerträge oder -aufwendungen

(i)

für Gruppen von Versicherungsverträgen, bei denen Änderungen der auf das Finanzrisiko bezogenen Annahmen keine wesentlichen Auswirkungen auf die an die Versicherungsnehmer ausgezahlten Beträge haben, unter Anwendung von Paragraph B131: die Abzinsungssätze, die zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes einer Gruppe von Verträgen unter Anwendung von Paragraph 36 auf die nominalen Zahlungsströme, die nicht in Abhängigkeit von den Renditen eines der zugrunde liegenden Referenzwerte schwanken, bestimmt wurden,

(ii)

für Gruppen von Versicherungsverträgen, bei denen Änderungen der auf das Finanzrisiko bezogenen Annahmen wesentliche Auswirkungen auf die an die Versicherungsnehmer ausgezahlten Beträge haben, unter Anwendung von Paragraph B132(a)(i): die Abzinsungssätze, welche die verbleibenden revidierten erwarteten Finanzerträge oder -aufwendungen konstant über die verbleibende Laufzeit der Gruppe der Verträge aufteilen, und

(iii)

für Gruppen von Verträgen, bei denen der Prämienallokationsansatz unter Anwendung der Paragraphen 59(b) und B133 angewandt wurde: die Abzinsungssätze, die zum Zeitpunkt des eingetretenen Schadens unter Anwendung von Paragraph 36 auf nominale Zahlungsströme, die nicht in Abhängigkeit von den Renditen eines der zugrunde liegenden Referenzwerte schwanken, bestimmt wurden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAJ-50523