IFRS 17 B66

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Dieser Anhang ist integraler Bestandteil von IFRS 17 Versicherungsverträge.

Bewertung (Paragraphen 29-71)

Zahlungsströme innerhalb der Vertragsgrenze (Paragraph 34)

B66

Die folgenden Zahlungsströme, die einem Unternehmen bei der Erfüllung eines bestehenden Versicherungsvertrags entstehen werden, sind bei der Schätzung der Zahlungsströme nicht zu berücksichtigen:

(a)

Kapitalanlageerträge. Kapitalanlagen werden getrennt angesetzt, bewertet und ausgewiesen.

(b)

Zahlungsströme (Mittelzuflüsse oder Mittelabflüsse) aus gehaltenen Rückversicherungsverträgen. Gehaltene Rückversicherungsverträge werden getrennt angesetzt, bewertet und ausgewiesen.

(c)

Zahlungsströme, die aus künftigen Versicherungsverträgen entstehen können, d. h. Zahlungsströme außerhalb der Grenzen bestehender Verträge (siehe Paragraphen 34 und 35).

(d)

Zahlungsströme in Verbindung mit Kosten, die dem Portfolio der Versicherungsverträge, das den Vertrag enthält, nicht direkt zugeordnet werden können, wie zum Beispiel einige Produktentwicklungs- und Schulungskosten. Diese Kosten werden zum Zeitpunkt ihres Entstehens erfolgswirksam erfasst.

(e)

Zahlungsströme, die aus einem überhöhten Aufwand an Arbeitszeit oder anderen zur Vertragserfüllung eingesetzten Ressourcen entstehen. Diese Kosten werden zum Zeitpunkt ihres Entstehens erfolgswirksam erfasst.

(f)

Einkommensteuerzahlungen und Einnahmen, die der Versicherer nicht in seiner Eigenschaft als Treuhänder leistet oder erhält, oder die dem Versicherungsnehmer vertragsgemäß nicht gesondert in Rechnung gestellt werden können.

(g)

Zahlungsströme zwischen verschiedenen Bereichen des berichtenden Unternehmens, wie Fonds der Versicherungsnehmer und Fonds der Aktionäre, wenn diese Zahlungsströme den Betrag nicht ändern, der an die Versicherungsnehmer ausgezahlt wird.

(h)

Zahlungsströme aus Komponenten, die vom Versicherungsvertrag getrennt wurden und die nach anderen anwendbaren Standards bilanziert werden (siehe Paragraphen 10-13).

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAJ-50523