IFRS 17 28E

Ansatz

Abschlusskosten (Paragraphen B35A-B35D)

28E

Am Ende jeder Berichtsperiode muss ein Unternehmen die Werthaltigkeit der für Abschlusskosten angesetzten Vermögenswerte beurteilen, wenn Fakten und Umstände auf eine mögliche Wertminderung hindeuten (siehe Paragraph 35D). Wenn das Unternehmen eine Wertminderung feststellt, muss es den Buchwert des Vermögenswerts anpassen und den Wertminderungsaufwand erfolgswirksam erfassen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAJ-50523