IFRS 17 117

Angaben

Wesentliche Ermessensentscheidungen bei der Anwendung von IFRS 17

117

Ein Unternehmen hat die von ihm getroffenen wesentlichen Ermessensentscheidungen bei der Anwendung von IFRS 17 und Änderungen dieser Ermessensentscheidungen anzugeben. Insbesondere hat ein Unternehmen die von ihm verwendeten Eingangsparameter, Annahmen und Schätzverfahren anzugeben, darunter:

(a)

die zur Bewertung der unter IFRS 17 fallenden Versicherungsverträge verwendeten Methoden sowie die Prozesse zur Schätzung der Eingangsparameter für diese Methoden. Ein Unternehmen hat auch quantitative Angaben zu diesen Eingangsparametern vorzulegen, es sei denn, dass dies nicht praktikabel ist;

(b)

etwaige Änderungen der Methoden und Verfahren zur Schätzung von Eingangsparametern, die zur Bewertung von Verträgen herangezogen werden, den Grund einer jeden Änderung und die Art der betroffenen Verträge;

(c)

sofern nicht bereits unter (a) behandelt, den Ansatz:

(i)

um bei Verträgen ohne direkte Überschussbeteiligung (siehe Paragraph B98) zwischen aus Ermessensentscheidungen resultierenden Änderungen der Schätzungen der künftigen Zahlungsströme und anderen Änderungen der Schätzungen der künftigen Zahlungsströme unterscheiden zu können,

(ii)

zur Bestimmung der Risikoanpassung für nichtfinanzielle Risiken, darunter auch, ob die Änderungen der Risikoanpassung für nichtfinanzielle Risiken in eine versicherungstechnische Leistungskomponente und eine versicherungstechnische Finanzkomponente aufgeteilt werden oder ob sie vollumfänglich im versicherungstechnischen Ergebnis ausgewiesen werden,

(iii)

zur Bestimmung der Abzinsungssätze,

(iv)

zur Bestimmung der Kapitalanlagekomponenten und

(v)

zur Bestimmung der relativen Gewichtung der aufgrund der Versicherungsdeckung und der zur Erwirtschaftung von Kapitalerträgen erbrachten Leistungen oder der Versicherungsdeckungsleistungen und der kapitalanlagebezogenen Leistungen (siehe Paragraphen B119-B119B).

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAJ-50523