IFRS 17 74

Änderung und Ausbuchung

Ausbuchung

74

Ein Unternehmen hat einen Versicherungsvertrag nur dann auszubuchen,

(a)

wenn er erloschen ist, d. h. wenn die im Versicherungsvertrag genannte Verpflichtung erloschen, erfüllt oder gekündigt ist, oder

(b)

wenn eine der in Paragraph 72 genannten Bedingungen erfüllt ist.

Fundstelle(n):
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LAAAJ-50523