IFRS 17 65

Bewertung (Paragraphen B36-B119F)

Gehaltene Rückversicherungsverträge

Bewertung

65

Die Vorschriften des Paragraphen 38, die sich auf die Bestimmung der vertraglichen Servicemarge beim erstmaligen Ansatz beziehen, werden geändert, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass es bei einer Gruppe von gehaltenen Rückversicherungsverträgen keinen nicht realisierten Gewinn gibt, sondern stattdessen Nettokosten oder einen Nettogewinn beim Erwerb der Rückversicherung. Sofern Paragraph 65A keine Anwendung findet, hat das Unternehmen beim erstmaligen Ansatz jegliche Nettokosten oder Nettogewinne beim Erwerb der Gruppe von gehaltenen Rückversicherungsverträgen als vertragliche Servicemarge – bewertet zu einem Betrag, der der Summe folgender Elemente entspricht – auszuweisen:

(a)

den Erfüllungswerten,

(b)

dem zu diesem Zeitpunkt ausgebuchten Betrag der in Vorperioden angesetzten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten für Zahlungsströme in Bezug auf die Gruppe von gehaltenen Rückversicherungsverträgen,

(c)

jeglichen Zahlungsströmen, die zu diesem Zeitpunkt anfallen, und

(d)

den unter Anwendung von Paragraph 66A erfolgswirksam erfassten Erträgen.

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LAAAJ-50523