IFRS 17 96
Angaben
96
Die Vorschriften in Bezug auf die Wesentlichkeit und die Zusammenfassung von Angaben sind in den Paragraphen 29-31 von IAS 1 festgelegt. Als Grundlage für die Zusammenfassung offengelegter Angaben zu Versicherungsverträgen könnten sich beispielsweise eignen:
(a)
die Art des Vertrags (beispielsweise die Hauptproduktlinien),
(b)
das geografische Gebiet (beispielsweise das Land oder die Region) oder
(c)
das berichtspflichtige Segment gemäß der Definition in IFRS 8 Geschäftssegmente.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAJ-50523