Erster Teil: Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
Erster Abschnitt: Ausübung der Hilfe in Steuersachen
Vierter Unterabschnitt: Sonstige Vorschriften
§ 10 Mitteilungen über Pflichtverletzungen und andere Informationen [1] [2]
(1) Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine der in den §§ 3, 3a oder § 4 Nr. 1 und 2 genannten Personen eine Berufspflicht verletzt hat, so teilen sie diese Tatsachen, soweit ihre Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung der Rechtsfolgen erforderlich ist, der zuständigen Stelle mit; § 30 der Abgabenordnung steht dem nicht entgegen.
(2) 1Gerichte und Behörden übermitteln Informationen über natürliche und juristische Personen, die aus der Sicht der übermittelnden Stelle
für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von der Prüfung, für die Bestellung und Wiederbestellung, für die Rücknahme oder für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter,
für die Anerkennung, für die Rücknahme oder für den Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft oder als Lohnsteuerhilfeverein,
für die Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines berufsgerichtlichen Verfahrens zur Ahndung von Pflichtverletzungen oder
für die Überprüfung der Pflichten eines Beratungsstellenleiters im Sinne des § 23 Abs. 3
erforderlich sind, der für die Entscheidung zuständigen Stelle, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse der Beteiligten überwiegt. 2Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen; § 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung stehen dem nicht entgegen.
(3) Soweit natürliche oder juristische Personen über weitere Qualifikationen im Sinne von § 3 verfügen, dürfen Finanzbehörden und Steuerberaterkammern Informationen im Sinne des Absatzes 2 und nach Maßgabe dieser Vorschrift auch an andere zuständige Stellen übermitteln, soweit ihre Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung der Rechtsfolgen erforderlich ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73848
1Anm. d. Red.: § 10 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154) mit Wirkung v. 1. 8. 2021; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. 8. 4. 2008 (BGBl I S. 666) mit Wirkung v. 12. 4. 2008; Abs. 3 i. d. F. des Gesetzes v. 24. 6. 2000 (BGBl I S. 874) mit Wirkung v. 1. 7. 2000.
2Anm. d. Red.: Gemäß Art.
4 Nr. 7 i. V. mit Art. 36 Abs. 1 Gesetz v.
(BGBl I S.
2363) wird § 10 mit Wirkung v.
1. 8.
2022 wie folgt gefasst:
„§ 10
Übermittlung von Daten
(1) Gerichte und
Behörden einschließlich der Berufskammern übermitteln der für die Entscheidung
zuständigen Stelle diejenigen Daten über Personen und
Berufsausübungsgesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden
Stelle erforderlich ist für
1. die Zulassung zur Prüfung oder
die Befreiung von der Prüfung zum Steuerberater,
2. die Bestellung oder
Wiederbestellung oder die Rücknahme oder den Widerruf der Bestellung als
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter,
3. die Anerkennung, die Rücknahme
oder den Widerruf der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft oder als
Lohnsteuerhilfeverein,
4. die Einleitung oder Durchführung
eines berufsaufsichtlichen Verfahrens,
5. die Überprüfung der
Voraussetzungen für die Bestellung eines Beratungsstellenleiters im Sinne des §
23 Absatz 3 oder
6. eine Untersagung nach §
3f.
(2)
1Die Übermittlung nach Absatz 1
unterbleibt,
1. soweit sie schutzwürdige
Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde und das
Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen Person an
dem Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder
2. soweit besondere gesetzliche
Verwendungsregelungen entgegenstehen.
2Satz
1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwiegenheitspflichten der für eine
Berufskammer eines freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen
Personen und für das Steuergeheimnis nach
§ 30 der
Abgabenordnung.“