Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Vierter Abschnitt: Organisation des Berufs
§ 76b [Fassung ab 1. 8. 2022:] Löschung aus dem Berufsregister [1]
[Fassung ab :] (1) Aus dem Berufsregister sind zu löschen
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, wenn
die Bestellung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder
die berufliche Niederlassung aus dem Registerbezirk verlegt wird;
Berufsausübungsgesellschaften, wenn
die Anerkennung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder
der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird;
weitere Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle aufgelöst ist.
[Fassung ab :] (2) 1Die Eintragung über die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ ist zu löschen, wenn bei einer Berufsausübungsgesellschaft die in § 44 Absatz 3 bezeichneten Voraussetzungen weggefallen sind. 2Die Eintragung von Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung ist zu löschen, wenn die Bezeichnung nicht mehr geführt werden darf.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73848
1Anm. d. Red.: § 76b (Fassung ab ) eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. 1. 8. 2022.