Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Vierter Abschnitt: Organisation des Berufs
§ 76d [Fassung ab 1. 8. 2022:] Weitere Eintragungen in das Berufsregister [1]
[Fassung ab :] (1) In das Berufsregister sind ferner einzutragen:
Vereine, die nach § 44 Absatz 4 befugt sind, die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ als Zusatz zum Namen zu führen, wenn sie ihren Sitz im Registerbezirk haben,
Buchstellen von Körperschaften des öffentlichen Rechts und Personenvereinigungen, für die nach § 44 Absatz 5 die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ geführt werden darf, wenn die Buchstellen im Registerbezirk gelegen sind.
[Fassung ab :] (2) Die Eintragung nach Absatz 1 ist zu löschen, wenn
der Verein im Sinne des § 44 Absatz 4 oder die Buchstelle der Personenvereinigung oder Körperschaft im Sinne des § 44 Absatz 5 aufgelöst ist,
die in § 44 Absatz 4 oder 5 bezeichneten Voraussetzungen weggefallen sind oder
der Sitz des Vereins im Sinne des § 44 Absatz 4 oder der Sitz der Buchstelle der Personenvereinigung oder Körperschaft im Sinne des § 44 Absatz 5 aus dem Registerbezirk verlegt wird.
[Fassung ab :] (3) 1Die Eintragung oder Löschung ist von den jeweiligen Vertretungsberechtigten des Vereins, der Personenvereinigung oder der Körperschaft zu beantragen. 2Die Löschung kann auch von Amts wegen vorgenommen werden.
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WAAAA-73848
1Anm. d. Red.: § 76d (Fassung ab ) eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. 1. 8. 2022.