Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Fünfter Abschnitt: Berufsgerichtsbarkeit
Erster Unterabschnitt: Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
§ 92 Anderweitige Ahndung [1]
1Ist durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe, eine Disziplinarmaßnahme, eine ehrengerichtliche Maßnahme, eine anderweitige berufsgerichtliche Maßnahme oder eine Ordnungsmaßnahme verhängt worden, so ist von einer berufsgerichtlichen Ahndung wegen desselben Verhaltens abzusehen, wenn nicht eine berufsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufs zu wahren. 2Der Ausschließung steht eine anderweitig verhängte Strafe oder Maßnahme nicht entgegen.
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WAAAA-73848
1Anm. d. Red.: Gemäß Art.
4 Nr. 40 i. V. mit Art. 36 Abs. 1 Gesetz v.
(BGBl I S.
2363) wird § 92 mit Wirkung v.
1. 8.
2022 wie folgt gefasst:
„§ 92
Anderweitige
Ahndung
1Von
einer berufsgerichtlichen Ahndung ist abzusehen, wenn
1. durch ein Gericht oder eine
Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, eine Geldbuße nach dem
Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten oder eine berufsaufsichtliche
Maßnahme verhängt worden ist oder
2. das Verhalten nach § 153a Absatz
1 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, der
Strafprozessordnung nicht
mehr als Vergehen verfolgt werden kann.
2Satz 1 gilt nicht, wenn eine berufsgerichtliche
Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Steuerberater,
Steuerbevollmächtigten oder die Berufsausübungsgesellschaft zur Erfüllung
seiner oder ihrer Pflichten anzuhalten oder um das Ansehen des Berufs zu
wahren. 3Die Erforderlichkeit einer Maßnahme nach
§ 90 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 und 5 bleibt durch eine
anderweitige Ahndung unberührt.“