Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Dritter Abschnitt: Rechte und Pflichten
§ 67 Berufshaftpflichtversicherung [1] [2]
(1) Selbstständige Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Partnerschaftsgesellschaften, auch solche mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, müssen gegen die aus ihrer Berufstätigkeit sich ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen versichert sein.
(2) 1Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung erfüllen die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, wenn sie eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten, deren Mindestversicherungssumme eine Million Euro beträgt. 2Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partner, begrenzt werden. 3Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss jedoch mindestens vier Millionen Euro betragen.
(3) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Steuerberaterkammer.
(4) Die Steuerberaterkammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen, die Adresse und die Versicherungsnummer der Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters, des Steuerbevollmächtigten, der Steuerberatungsgesellschaft oder der Partnerschaftsgesellschaft, soweit der Steuerberater, der Steuerbevollmächtigte, die Steuerberatungsgesellschaft oder die Partnerschaftsgesellschaft kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.
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WAAAA-73848
1Anm. d. Red.: § 67 i. d. F. des Gesetzes v. 15. 7. 2013 (BGBl I S. 2386) mit Wirkung v. 19. 7. 2013.
2Anm. d. Red.: Gemäß Art.
4 Nr. 18 i. V. mit Art. 36 Abs. 1 Gesetz v.
(BGBl I S.
2363) wird § 67 mit Wirkung v.
1. 8.
2022 wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt
gefasst:
„(1) Selbständige Steuerberater und
Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich gegen die sich aus ihrer
Berufstätigkeit nach den §§ 33 und 57 Absatz 3 Nummer 2 und 3 ergebenden
Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern und diese
Berufshaftpflichtversicherung während der Dauer ihrer Bestellung
aufrechtzuerhalten.“
b) Absatz 2 wird
aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz
2.
d) Absatz 4 wird Absatz 3 und wird
wie folgt gefasst:
„(3) 1Die
Steuerberaterkammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über folgende Daten der
Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten oder
der Berufsausübungsgesellschaft:
1. den Namen,
2.
die Adresse und
3. die
Versicherungsnummer.
2Satz 1 gilt
nicht, soweit der Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder die
Berufsausübungsgesellschaft ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der
Nichterteilung der Auskunft hat.“