Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Fünfter Abschnitt: Berufsgerichtsbarkeit
Erster Unterabschnitt: Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
§ 93 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung [1] [2]
(1) 1Die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die nicht die Ausschließung aus dem Beruf rechtfertigt, verjährt in fünf Jahren. 2§ 78 Abs. 1, § 78a Satz 1 sowie die §§ 78b und 78c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.
(2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist nach Absatz 1 Satz 1 wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, ist der Ablauf der Verjährungsfrist für die Dauer des Strafverfahrens gehemmt.
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WAAAA-73848
1Anm. d. Red.: § 93 i. d. F. des Gesetzes v. 24. 6. 2000 (BGBl I S. 874) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art.
4 Nr. 40 i. V. mit Art. 36 Abs. 1 Gesetz v.
(BGBl I S.
2363) wird § 93 mit Wirkung v.
1. 8.
2022 wie folgt gefasst:
„§ 93
Verjährung von Pflichtverletzungen
(1)
1Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt
nach fünf Jahren. 2Abweichend davon verjährt
sie
1. nach zehn Jahren, wenn die
Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2
Nummer 4 rechtfertigt,
2. nach 20 Jahren, wenn die
Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2
Nummer 5 rechtfertigt.
3Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet
ist.
(2) 1Für das Ruhen der
Verjährung gilt
§
78b Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.
2Die Verjährung ruht zudem für die
Dauer
1. eines wegen desselben Verhaltens
eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahrens,
2. eines wegen desselben Verhaltens
eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens und
3. einer Aussetzung des Verfahrens
nach § 111.
(3) Für die Unterbrechung
der Verjährung gilt
§
78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches
entsprechend.“