StBerG § 164b

Vierter Teil: Schlussvorschriften [1]

§ 164b Gebühren [2]

(1) Soweit dieses Gesetz für die Bearbeitung von Anträgen Gebühren vorsieht, sind diese bei der Antragstellung zu entrichten.

(2) Wird ein Antrag vor der Entscheidung zurückgenommen, ist die Gebühr zur Hälfte zu erstatten.

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WAAAA-73848

1Anm. d. Red.: Überschrift des Vierten Teils i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2451) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 164b eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1387) mit Wirkung v. .