Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Vierter Abschnitt: Organisation des Berufs
§ 75 Gemeinsame Steuerberaterkammer [1]
(1) [2] 1Die Steuerberaterkammern können sich durch einen übereinstimmenden Beschluss der beteiligten Kammern für den Bereich eines oder mehrerer Kammerbezirke oder mehrerer Länder zu einer gemeinsamen Steuerberaterkammer zusammenschließen. 2Die einzelnen für den Kammerbezirk gebildeten Steuerberaterkammern werden damit aufgelöst.
(2) Ein Zusammenschluss für mehrere Länder ist nur zulässig, wenn eine Vereinbarung der beteiligten Länder vorliegt.
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WAAAA-73848
1Anm. d. Red.: § 75 Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 24. 6. 2000 (BGBl I S. 874) mit Wirkung v. 1. 7. 2000; Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. 8. 4. 2008 (BGBl I S. 666) mit Wirkung v. 12. 4. 2008.
2Anm. d. Red.: Zur
Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Steuerberaterkammern während der
COVID-19-Pandemie siehe folgende §§ 9, 11 und 12 COV19FKG v.
10. 7.
2020 (BGBl I S. 1644) mit Wirkung v.
17. 7.
2020, deren ursprüngliche Geltung bis zum
durch § 1 COV19KFVV v.
(BGBl I S.
2930) mit Wirkung v.
bis zum
verlängert wurde:
§ 9
Steuerberaterkammern
(1) Beschlüsse des
Vorstands oder der Abteilungen des Vorstands der Steuerberaterkammer können in
schriftlicher Abstimmung gefasst werden, wenn die Mehrheit der
Vorstandsmitglieder damit einverstanden ist.
(2) Die Wahl des
Vorstands gemäß
§ 77 Satz 1 des
Steuerberatungsgesetzes kann auch durch Briefwahl oder
durch elektronische Wahl erfolgen.
(3)
1Die Kammerversammlung kann auch ohne Versammlung der
Mitglieder Beschlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung fassen und Wahlen im
Wege der Briefwahl oder als elektronische Wahl durchführen.
2Die Einberufung der Kammerversammlung wird durch die
Aufforderung der Mitglieder zur Beschlussfassung oder zur Wahl ersetzt.
3Für die Berechnung der Aufforderungsfrist ist der
letzte Tag der Stimmabgabe maßgeblich. 4Mit der
Aufforderung sind den Mitgliedern die Beschluss- und Wahlvorschläge unter
Angabe der Rechtsgrundlage und unter Beifügung einer Erläuterung ihres
wesentlichen Inhalts sowie weitere für die Befassung mit den Gegenständen der
Tagesordnung erforderliche Dokumente zu übersenden.
§ 11
Geltungszeitraum
Die §§ 2, 4, 5 und 9 sind nur
auf Beschlussfassungen, Wahlen und Kammerversammlungen, § 3 ist nur auf
Beschlussfassungen, Wahlen sowie Haupt- und Satzungsversammlungen, § 6 ist nur
auf Beschlussfassungen und Vertreterversammlungen, die §§ 7 und 8 sind nur auf
Beschlussfassungen und Wahlen und § 10 ist nur auf Beschlussfassungen sowie
Bundeskammer- und Satzungsversammlungen anzuwenden, die bis einschließlich zum
31.
Dezember 2020 stattfinden.
§ 12
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der
Finanzen, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Geltung
der §§ 2 bis 10 gemäß § 11 bis längstens zum
31.
Dezember 2021 zu verlängern, wenn dies aufgrund fortbestehender
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der Bundesrepublik Deutschland geboten
erscheint.