Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Zweiter Abschnitt: Voraussetzungen für die Berufsausübung
Dritter Unterabschnitt: Steuerberatungsgesellschaft [1]
§ 52 Urkunde [2] [3]
Über die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft stellt die zuständige Steuerberaterkammer eine Urkunde aus.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73848
1Anm. d. Red.: Gemäß Art.
4 Nr. 11 i. V. mit Art. 36 Abs. 1 Gesetz v.
(BGBl I S.
2363) wird die Überschrift des Dritten
Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils mit Wirkung v. 1. 8.
2022 wie folgt gefasst:
„Dritter Unterabschnitt:
Berufsausübungsgesellschaften“.
2Anm. d. Red.: § 52 i. d. F. des Gesetzes v. 24. 6. 2000 (BGBl I S. 874) mit Wirkung v. 1. 7. 2000.
3Anm. d. Red.: Gemäß Art.
4 Nr. 11 i. V. mit Art. 36 Abs. 1 Gesetz v.
(BGBl I S.
2363) wird § 52 mit Wirkung v.
1. 8.
2022 wie folgt gefasst:
„§ 52
Berufspflichten der
Berufsausübungsgesellschaft
(1) Die §§ 57 und
57a, 62, 62a, 63 bis 66, 69 bis 71 sowie 80 Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten für
Berufsausübungsgesellschaften sinngemäß.
(2)
1Die Berufsausübungsgesellschaft hat durch
geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig
erkannt und abgestellt werden. 2Wenn an der
Berufsausübungsgesellschaft Personen beteiligt sind, die Angehörige eines in §
50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, ist durch geeignete
gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen sicherzustellen, dass die
Berufsausübungsgesellschaft für die Erfüllung der Berufspflichten sorgen
kann.
(3) Werden in der Berufsausübungsgesellschaft auch
nichtsteuerberatende Berufe ausgeübt, so gelten die Absätze 1 und 2 nur, soweit
ein Bezug zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen
besteht.
(4) Die persönliche berufsrechtliche
Verantwortlichkeit der Gesellschafter, Organmitglieder und sonstigen
Mitarbeiter der Berufsausübungsgesellschaft bleibt unberührt.“