Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Fünfter Abschnitt: Berufsgerichtsbarkeit
Dritter Unterabschnitt: Verfahrensvorschriften
Fünfter Teilabschnitt: Das Berufs- und Vertretungsverbot [1]
§ 137 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung [2] [3]
1Hat das Gericht auf die Ausschließung aus dem Beruf erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluss an die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots verhandeln und entscheiden. 2Dies gilt auch dann, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist.
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WAAAA-73848
1Anm. d. Red.: Überschrift des Fünften Teilabschnitts i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2451) mit Wirkung v. 18. 12. 2019.
2Anm. d. Red.: § 137 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2451) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: Gemäß Art.
4 Nr. 62 i. V. mit Art. 36 Abs. 1 Gesetz v.
(BGBl I S.
2363) wird § 137 mit Wirkung v.
1. 8.
2022 wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern
„Ausschließung aus dem Beruf“ die Wörter „oder Aberkennung
der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen“
eingefügt.
b) In Satz 2 werden die Wörter
„der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte“ durch die Wörter
„das Mitglied der Steuerberaterkammer“ ersetzt.