Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Fünfter Abschnitt: Berufsgerichtsbarkeit
Dritter Unterabschnitt: Verfahrensvorschriften
Zweiter Teilabschnitt: Das Verfahren im ersten Rechtszug [1]
§ 124 Verlesen von Protokollen [2]
(1) Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht beschließt nach pflichtmäßigem Ermessen, ob die Aussage eines Zeugen oder eines Sachverständigen, der bereits in dem berufsgerichtlichen oder in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden ist, zu verlesen sei.
(2) 1Bevor der Gerichtsbeschluss ergeht, kann der Staatsanwalt oder der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte beantragen, den Zeugen oder Sachverständigen in der Hauptverhandlung zu vernehmen. 2Einem solchen Antrag ist zu entsprechen, es sei denn, dass der Zeuge oder Sachverständige voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert ist oder ihm das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann. 3Wird dem Antrag stattgegeben, so darf das Protokoll über die frühere Vernehmung nicht verlesen werden.
(3) 1Ist ein Zeuge oder Sachverständiger durch einen ersuchten Richter vernommen worden (§ 123), so kann der Verlesung des Protokolls nicht widersprochen werden. 2Der Staatsanwalt oder der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte kann jedoch der Verlesung widersprechen, wenn ein Antrag gemäß § 123 Satz 2 abgelehnt worden ist und Gründe für die Ablehnung des Antrags jetzt nicht mehr bestehen.
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WAAAA-73848
1Anm. d. Red.: Überschrift des Zweiten Teilabschnitts i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2451) mit Wirkung v. 18. 12. 2019.
2Anm. d. Red.: Gemäß Art.
4 Nr. 53 i. V. mit Art. 36 Abs. 1 Gesetz v.
(BGBl I S.
2363) wird § 124 mit Wirkung v.
1. 8.
2022 wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter
„Aussage eines Zeugen oder eines Sachverständigen, der“ durch die
Wörter „Aussagen von Zeugen oder Sachverständigen, die“ und die
Wörter „ist, zu verlesen sei“ durch die Wörter „sind, zu
verlesen sind“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt
geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt
gefasst:
„Bevor der Gerichtsbeschluss ergeht, kann die
Staatsanwaltschaft oder das Mitglied der Steuerberaterkammer beantragen, Zeugen
oder Sachverständige in der Hauptverhandlung zu vernehmen.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter
„dass der Zeuge oder Sachverständige voraussichtlich am Erscheinen in
der Hauptverhandlung verhindert ist oder ihm“ durch die Wörter
„dass die Zeugen oder Sachverständigen voraussichtlich am Erscheinen in
der Hauptverhandlung gehindert sind oder ihnen“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt
geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter
„Ist ein Zeuge oder Sachverständiger“ durch die Wörter
„Sind Zeugen oder Sachverständige“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter
„Der Staatsanwalt oder der Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigte“ durch die Wörter „Die Staatsanwaltschaft
oder das Mitglied der Steuerberaterkammer“ ersetzt.