StBerG § 97

Zweiter Teil: Steuerberaterordnung

Fünfter Abschnitt: Berufsgerichtsbarkeit

Zweiter Unterabschnitt: Die Gerichte

§ 97 Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof [1]

(1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im dritten Rechtszug ein Senat des Bundesgerichtshofs (Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof).

(2) Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen besteht aus einem Vorsitzenden sowie zwei Mitgliedern des Bundesgerichtshofs und zwei Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten als Beisitzern.

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WAAAA-73848

1Anm. d. Red.: § 97 Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1387) mit Wirkung v. .