StBerG § 89a

Zweiter Teil: Steuerberaterordnung

Fünfter Abschnitt: Berufsgerichtsbarkeit

Erster Unterabschnitt: Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen

§ 89a Leitungspersonen [1]

Leitungspersonen einer Berufsausübungsgesellschaft sind

  1. die Mitglieder eines vertretungsberechtigten Organs einer juristischen Person,

  2. die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,

  3. die Generalbevollmächtigten,

  4. die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten, soweit sie eine leitende Stellung innehaben, sowie

  5. nicht in den Nummern 1 bis 4 genannte Personen, die für die Leitung der Berufsausübungsgesellschaft verantwortlich handeln, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört.

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WAAAA-73848

1Anm. d. Red.: § 89a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. .