Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Vierter Abschnitt: Organisation des Berufs
§ 81 Rügerecht des Vorstandes [1] [2]
(1) 1Der Vorstand kann das Verhalten eines Mitglieds der Steuerberaterkammer, durch das dieses ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Mitglieds gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. 2§ 89 Abs. 2 und 3, §§ 92 und 109 Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) 1Der Vorstand darf eine Rüge nicht mehr erteilen, wenn das berufsgerichtliche Verfahren gegen das Mitglied der Steuerberaterkammer eingeleitet ist oder wenn seit der Pflichtverletzung mehr als drei Jahre vergangen sind. 2Eine Rüge darf nicht erteilt werden, während das Verfahren auf den Antrag des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten nach § 116 anhängig ist.
(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist das Mitglied zu hören.
(4) 1Der Bescheid des Vorstandes, durch den das Verhalten des Mitglieds gerügt wird, ist zu begründen. 2Er ist dem Mitglied zuzustellen. 3Eine Abschrift des Bescheides ist der Staatsanwaltschaft bei dem für den Sitz der Steuerberaterkammer zuständigen Oberlandesgericht mitzuteilen, bei dem der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen besteht (§ 96).
(5) 1Gegen den Bescheid kann das Mitglied binnen eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. 2Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
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WAAAA-73848
1Anm. d. Red.: § 81 Abs. 1, 2 und 4 i. d. F. des Gesetzes v. 24. 6. 2000 (BGBl I S. 874) mit Wirkung v. 1. 7. 2000.
2Anm. d. Red.: Gemäß Art.
4 Nr. 30 i. V. mit Art. 36 Abs. 1 Gesetz v.
(BGBl I S.
2363) wird § 81 mit Wirkung v.
1. 8.
2022 wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die
folgenden Sätze ersetzt:
„§ 89 Absatz 2 und 3, die §§ 92
und 109 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 110 und 111 gelten entsprechend. Für die
Verjährung und deren Ruhen gilt § 93 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2. Die
erste Anhörung des Mitglieds der Steuerberaterkammer unterbricht die Verjährung
ebenso wie die erste Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft im
berufsgerichtlichen Verfahren.“
b) Absatz 2 wird durch die folgenden
Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) Eine Rüge darf nicht
erteilt werden,
1. wenn gegen das Mitglied der
Steuerberaterkammer ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet wurde
oder
2. während ein Verfahren nach § 116 anhängig
ist.
(3) Für anerkannte Berufsausübungsgesellschaften sind § 89
Absatz 5, die §§ 89b und 111a Absatz 2 sowie die §§ 111b bis 111d entsprechend
anzuwenden.“
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5
werden die Absätze 4 bis 6.