StBerG § 55e

Zweiter Teil: Steuerberaterordnung

Zweiter Abschnitt: Voraussetzungen für die Berufsausübung

Dritter Unterabschnitt: Berufsausübungsgesellschaften [1]

§ 55e Berufliche Niederlassung der Berufsausübungsgesellschaft [2]

(1) Die Berufsausübungsgesellschaft muss an ihrem Sitz eine berufliche Niederlassung unterhalten, in der oder in deren Nahbereich zumindest ein geschäftsführender Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter tätig ist.

(2) Berufsausübungsgesellschaften, die keinen Sitz im Inland haben, sind verpflichtet, eine weitere Beratungsstelle im Inland zu unterhalten oder einen Zustellungsbevollmächtigten mit Sitz im Inland zu benennen.

(3) § 34 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

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WAAAA-73848

1Anm. d. Red.: Dritter Unterabschnitt (§§ 49 bis 55h) i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 55e eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. .