Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Zweiter Abschnitt: Voraussetzungen für die Berufsausübung
Dritter Unterabschnitt: Steuerberatungsgesellschaft [1]
§ 54 Erlöschen der Anerkennung [2] [3]
(1) Die Anerkennung erlischt durch
Auflösung der Gesellschaft,
Verzicht auf die Anerkennung.
(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer zu erklären.
(3) Die zuständige Steuerberaterkammer kann, wenn die zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen keine hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten nach § 33 bieten, einen oder mehrere Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte insoweit zum Abwickler bestellen.
(4) § 70 Abs. 1 bis 4 gilt entsprechend.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73848
1Anm. d. Red.: Gemäß Art.
4 Nr. 11 i. V. mit Art. 36 Abs. 1 Gesetz v.
(BGBl I S.
2363) wird die Überschrift des Dritten
Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils mit Wirkung v. 1. 8.
2022 wie folgt gefasst:
„Dritter Unterabschnitt:
Berufsausübungsgesellschaften“.
2Anm. d. Red.: § 54 Abs. 2 und 3 i. d. F. des Gesetzes v. 24. 6. 2000 (BGBl I S. 874) mit Wirkung v. 1. 7. 2000; Abs. 4 angefügt gem. Gesetz v. 24. 6. 1994 (BGBl I S. 1387) mit Wirkung v. 1. 7. 1994.
3Anm. d. Red.: Gemäß Art.
4 Nr. 11 i. V. mit Art. 36 Abs. 1 Gesetz v.
(BGBl I S.
2363) wird § 54 mit Wirkung v.
1. 8.
2022 wie folgt gefasst:
„§ 54
Anerkennungsverfahren; Gebühr; Anzeigepflicht
(1) 1Der Antrag auf Anerkennung muss folgende
Angaben enthalten:
1. Rechtsform, Name, Sitz und
Gegenstand der Berufsausübungsgesellschaft,
2. die Geschäftsanschriften der
Niederlassungen der Berufsausübungsgesellschaft sowie
3. Namen und Berufe der
Gesellschafter, der Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane sowie
aller mittelbar beteiligten Personen.
2Die zuständige Steuerberaterkammer kann zur
Prüfung der Voraussetzungen des § 53 Absatz 2 die Vorlage geeigneter Nachweise
einschließlich des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung
verlangen.
(2) Die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung
kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen Gesellschafter oder ein Mitglied eines
Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans ein auf Rücknahme oder Widerruf seiner
Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder ein vorläufiges Berufs-
oder Vertretungsverbot erlassen worden ist.
(3) Für die
Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft hat die
Gesellschaft eine Gebühr von fünfhundert Euro an die zuständige
Steuerberaterkammer zu zahlen, sofern nicht durch eine Gebührenordnung nach §
79 Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
(4) Die Anerkennung
wird wirksam mit der Aushändigung einer von der zuständigen Steuerberaterkammer
ausgestellten Urkunde.
(5) 1Die
anerkannte Berufsausübungsgesellschaft hat der zuständigen Steuerberaterkammer
jede Änderung der nach Absatz 1 Satz 1 anzugebenden Verhältnisse unverzüglich
anzuzeigen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend.“