Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 32 Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften [1] [2]
(1) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften leisten geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) 1Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege. 2Sie bedürfen der Bestellung. 3Sie üben einen freien Beruf aus. 4Ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe.
(3) 1Steuerberatungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung. 2Die Anerkennung setzt den Nachweis voraus, dass die Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich geführt wird.
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WAAAA-73848
1Anm. d. Red.: § 32 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. 24. 6. 2000 (BGBl I S. 874) mit Wirkung v. 1. 7. 2000; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2451) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art.
4 Nr. 8 i. V. mit Art. 36 Abs. 1 Gesetz v.
(BGBl I S.
2363) wird § 32 mit Wirkung v.
1. 8.
2022 wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort
„Steuerberatungsgesellschaften“ durch das Wort
„Berufsausübungsgesellschaften“ ersetzt.
b) In Absatz 1 wird das Wort
„Steuerberatungsgesellschaften“ durch das Wort
„Berufsausübungsgesellschaften“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt
gefasst:
„(3)
1Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der
Anerkennung nach § 53. 2Die Ausnahme von der
Anerkennungspflicht nach § 53 Absatz 1 Satz 2 bleibt
unberührt.“