StBerG § 13

Erster Teil: Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen

Zweiter Abschnitt: Lohnsteuerhilfevereine

Erster Unterabschnitt: Aufgaben

§ 13 Zweck und Tätigkeitsbereich [1]

(1) Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 für ihre Mitglieder.

(2) Lohnsteuerhilfevereine bedürfen für ihre Tätigkeit der Anerkennung.

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WAAAA-73848

1Anm. d. Red.: § 13 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 874) mit Wirkung v. .