Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Fünfter Abschnitt: Berufsgerichtsbarkeit
Dritter Unterabschnitt: Verfahrensvorschriften
Zweiter Teilabschnitt: Das Verfahren im ersten Rechtszug [1]
§ 121 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten [2]
1Die Hauptverhandlung kann gegen einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der nicht erschienen ist, durchgeführt werden, wenn er ordnungsmäßig geladen und in der Ladung darauf hingewiesen ist, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. 2Eine öffentliche Ladung ist nicht zulässig.
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WAAAA-73848
1Anm. d. Red.: Überschrift des Zweiten Teilabschnitts i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2451) mit Wirkung v. 18. 12. 2019.
2Anm. d. Red.: Gemäß Art.
4 Nr. 50 i. V. mit Art. 36 Abs. 1 Gesetz v.
(BGBl I S.
2363) wird § 121 mit Wirkung v.
1. 8.
2022 wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die
Wörter „Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten“ durch die
Wörter „Mitglieds der Steuerberaterkammer“ ersetzt.
b) In Satz 1 werden die Wörter
„einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der“ durch die
Wörter „ein Mitglied der Steuerberaterkammer, das“ sowie das Wort
„er“ durch das Wort „es“ ersetzt.