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Mitteilungen der Finanzbehörden über Pflichtverletzungen und andere Informationen gem. § 10 StBerG
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1. Mitteilungen über Berufspflichtverletzungen gem. § 10 Abs. 1 StBerG
1.1 Allgemeines
Nach § 10 Abs. 1 StBerG haben die Finanzbehörden Tatsachen, die den Verdacht begründen, dass eine der in § 3 oder § 4 Nrn. 1 und 2 StBerG genannten Personen eine Berufspflicht verletzt hat, der zuständigen Stelle mitzuteilen, soweit deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Behörde für die Verwirklichung der Rechtsfolgen erforderlich ist. Hierdurch soll den Berufskammern und den sonst zuständigen Stellen ermöglicht werden, die Berufsaufsicht wirksam auszuüben. Im Gegensatz zu der bis zum geltenden Rechtslage sind die Finanzbehörden zur Mitteilung verpflichtet. Ein Ermessensspielraum steht ihnen nicht mehr zu. Durch die Formulierung „soweit ihre Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung der Rechtsfolgen erforderlich ist” wird allerdings dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der gebotenen Weise Rechnung getragen.
Das Steuergeheimnis steht der Mitteilungspflicht gem. § 10 Abs. 1 StBerG nicht entgegen (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 AO). Bei Akteneinsicht ist zu beachten, dass nur die die Berufspflichtverletzung betreffenden Vorgänge eingesehen werden dürfen.
1.2 Berufspflichtverletzung
Nicht jede berufliche Fehlleistung stellt bereits eine Berufspflichtverletzung dar....