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Mitteilungen der Finanzbehörden über Berufspflichtverletzungen gem. § 10 StBerG
Wie Finanzbehörden und Berufskammern zusammenarbeiten
Nicht alle Angehörigen der steuerberatenden Berufe üben ihre Tätigkeit in völligem Einklang mit dem Berufsrecht aus. Gelegentlich kommt es daher zu Verstößen gegen Berufspflichten. Erlangt die Finanzbehörde von derartigen Obliegenheitsverletzungen Kenntnis, muss sie reagieren und Informationen an die zu deren Ahndung zuständigen Stelle weitergeben. Einzelheiten regelt § 10 StBerG.
Die aktuelle Fassung des § 10 StBerG gilt – nach mehrfachen Änderungen in der Vergangenheit – seit dem . Die Vorschrift betrifft alle die in § 3 und § 4 Nr. 1 und 2 StBerG genannten Personengruppen.
I. Keine Verfolgung von Bagatellverstößen
§ 10 Abs. 1 StBerG verpflichtet die Finanzbehörden (und die Steuerberaterkammern) zur Mitteilung von Tatsachen, die den Verdacht einer Berufspflichtverletzung z. B. durch Steuerberater oder Steuerberatungsgesellschaften begründen, an eine im Gesetz nicht näher definierte „zuständige Stelle” (s. hierzu u. II. 2.). Ein Ermessensspielraum steht den Finanzbehörden – anders als beim Abs. 2 der Vorschrift (s. hierzu u. II. 3.) – nicht zu. Durch die Formulierung in § 10 Abs. 1 StBerG,
„soweit ihre Kenntnis aus Sicht der übermittelnden ...