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KSR Nr. 4 vom Seite 11

Neue Ländererlasse zu § 10 StBerG

Mitteilungen über Berufspflichtverletzungen und andere Informationen

Martin Hilbertz

Die Finanzbehörden haben Tatsachen, die den Verdacht begründen, dass eine im Gesetz genannte Person eine Berufspflicht verletzt hat, der zuständigen Stelle mitzuteilen. Einzelheiten hierzu haben die obersten Finanzbehörden der Länder nun in gleich lautenden Erlassen geregelt.

Allgemeines

Verschiedene Gesetzesänderungen machten eine Aktualisierung der gleich lautenden Erlasse vom notwendig. Die Verwaltung gibt Hinweise, wann Berufspflichtverletzungen vorliegen und nach § 10 Abs. 1 StBerG den Berufskammern mitzuteilen sind sowie wann eine Übermittlung anderer Informationen gem. § 10 Abs. 2 und 3 StBerG (z. B. Vermögensverfall) zu erfolgen hat. Die Mitteilungen erfolgen durch die Oberfinanzdirektionen oder – bei deren Auflösung – durch die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde. Diesen bleibt es auch überlassen zu regeln, in welcher Weise die nachgeordneten Dienststellen über bekannt gewordene Tatsachen i. S. des § 10 StBerG zu berichten haben. Das Steuergeheimnis steht der Mitteilungspflicht nicht entgegen (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 AO). Bei Akteneinsicht dürfen aber nur die die Berufspflichtverletzung betreffenden Vorgänge eingesehen werden. Das Steuergeheimnis kann jedoch bei Informationen aufgrund anderer Recht...

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