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Gewerbesteuer //

Erweiterte gewerbesteuerliche Grundstückskürzung – Mitvermietung einer Betriebsvorrichtung

§ 9 Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 1 GewStG normiert zwar grds. ein Ausschließlichkeitsgebot, § 9 Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 2 sowie Satz 3 GewStG enthalten jedoch Ausnahmen (sog. kürzungsunschädliche Tätigkeiten). Eine weitere Ausnahme wurde vom BFH insbesondere für Betriebsvorrichtungen entwickelt, wenn die vermietete Immobilie ohne diese nicht sinnvoll nutzbar ist.

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Neubauförderung //

Verbesserte Förderkonditionen für klimafreundlichen Neubau (KfW)

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen und die KfW haben die Konditionen für die Neubauförderung im Programm "Klimafreundlicher Neubau" verbessert. Danach sinkt der Kreditzins für die im Rahmen dieses Programms befristet wiederaufgenommene Förderung des „Effizienzhaus 55“-Standards auf einen Signalzinssatz von ab 1% effektiver Jahreszins (bei zehn Jahren Laufzeit und zehn Jahren Zinsbindung). Private und gewerbliche Investoren können die aus Mitteln des Bundes verbilligten KfW-Darlehen ab Montag, 2.3.2026, zu den neuen, verbesserten Konditionen über ihre Hausbank bei der KfW beantragen.

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Gewerbesteuer //

Keine Hinzurechnung von in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens eingegangenen Miet- und Pachtzinsen (FG)

Eine Gewinnabsetzung bzw. Gewinnminderung im Sinne des Einleitungssatzes des § 8 GewStG liegt nicht vor, soweit Miet- und Pachtzinsen im Sinne des § 8 Abs. 1 Buchst. d GewStG und § 8 Abs. 1 Buchst. e GewStG in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlage- oder Umlaufvermögens eingehen, sodass der entsprechende Aufwand neutralisiert wird. Das gilt nicht nur für den Fall, dass die Wirtschaftsgüter mit ihren Herstellungskosten aktiviert werden, sondern auch für den Fall, dass Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens nur deswegen nicht in der Bilanz erfasst werden konnten, weil sie vor dem Bilanzstichtag aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind (Thüringer FG, Urteil v. 5.2.2026 - 1 K 183/22; Revision zugelassen).

DAC8-UmsG //

Steuerrechtsänderungen durch Art. 2 bis 6 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226

Durch die Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates v. 17.10.2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung − DAC8-Richtline ( FAAAJ-95575) − wurde die EU-Amtshilferichtlinie umfangreich geändert und ergänzt. Dies machte Anpassungen des deutschen Steuerrechts bis zum 31.12.2025 erforderlich.

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