Kommunalabgabenrecht
2024
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XV. Besonderheiten des Anschlussbeitragsrechts in Schleswig-Holstein
XV. Besonderheiten des Anschlussbeitragsrechts in Schleswig-Holstein
(vgl. dazu die Inhaltsübersicht zu § 8)
1. Leitungsgebundene öffentliche Einrichtung
2260§ 8 Abs. 1 Satz 1 KAG SH spricht tatbestandlich von der Notwendigkeit einer öffentlichen Einrichtung (vgl. Rn. 514 ff. zu § 8). Die Entscheidung zur Schaffung dieser öffentlichen Einrichtung liegt im weiten organisatorischen Ermessen der Gemeinde. Notwendigkeit in diesem Sinne ist nicht gleichbedeutend mit einem dringenden öffentlichen Bedürfnis gemäß § 17 Abs. 2 GO SH oder einer unabdingbaren Erforderlichkeit. Regelmäßig erwächst die Notwendigkeit zur Schaffung einer öffentlichen Einrichtung aus einer entsprechenden gesetzlichen Aufgabenpflicht (OVG Schleswig, B. v. – 2 MB 15/10 – NordÖR 2010, 304, 305).
Eine Gemeinde ist aufgrund ihres Organisationsermessens grundsätzlich berechtigt, leitungsmäßig voneinander getrennte Entwässerungseinrichtungen als rechtlich einheitliche Einrichtung mit einheitlichen Entwässerungsabgaben zu betreiben (OVG Schleswig, U. v. – 2 LB 2/08 – m. w. N. zur Rechtsprechung, fortgeführt durch U. v. 2 LB 1/16 –). Entscheidend ist ...