Kommunalabgabenrecht
2024
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§ 26 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift
1§ 26 ist durch Gesetz vom (GV NW S. 687) neu gefasst worden. Die zuvor geltende Fassung war infolge Zeitablaufs weitgehend gegenstandslos geworden. Die im seinerzeitigen Satz 2 enthaltene Regelung über den Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Gesetzes (Ablauf des ) ist durch Gesetz vom (GV NW S. 448) ersatzlos aufgehoben worden.