Kommunalabgabenrecht

2024

ISBN: 978-3-482-42752-7

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Kommunalabgabenrecht Online

§ 17 Abgabenhinterziehung

Prof. Dr. Hans-Joachim Driehaus (September 2020)

1. Allgemeines

1 Die in Anlehnung an die Abgabenordnung formulierten Strafvorschriften gelten für alle kommunalen Abgaben (Gebühren, Beiträge, Steuern), nicht jedoch für die Realsteuern (Grundsteuer A und B, Gewerbesteuer), auf die die Strafvorschriften der Abgabenordnung unmittelbar anwendbar sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 AO). Da im Strafrecht eine extensive Auslegung zu Lasten des Täters unzulässig ist und da Abs. 1 – ebenso wie die entsprechenden Vorschriften der anderen Länder – einzig das Wort „Abgaben” enthält, scheidet eine Abgabenhinterziehung aus, soweit es um Ersatzansprüche etwa nach § 5 Abs. 7 sowie § 10 Abs. 1 und 2 KAG NW geht. Auch die Verkürzung von abgabenrechtlichen Nebenleistungen wird nicht vom Tatbestand der Abgabenhinterziehung erfasst.

2. Straftatbestände

2 Eine Strafbarkeit wird ausgelöst durch eine Tathandlung im Sinne des Abs. 1a oder 1b sowie der Erfüllung des subjektiven Tatbestands (Vorsatz) und setzt den Eintritt des Taterfolgs voraus, d. h. der Täter muss durch sein Fehlverhalten Abgaben verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile für sich oder eine andere Person erlangt haben. Kommt es nicht zu diesem Taterfolg, kann ggfs. ein Versuch ...

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