Kommunalabgabenrecht
2024
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§ 8a Erstattung von Beitragsausfällen für kommunale Straßenausbaumaßnahmen
I. Erstattungslösung
1Der Landesgesetzgeber in NRW hat sich – ebenso wie die Landesgesetzgeber z. B. in Bayern und in Thüringen – für eine Erstattungslösung entschieden. Durch diese Lösung wird – wie bereits in § 8 Rn. 8q im Einzelnen dargestellt – im Verhältnis zwischen Land und Kommunen der abgeschaffene Straßenbaubeitrag am Leben erhalten, das bisherige Recht gilt weitgehend fort. Denn den Kommunen sollen die Beträge erstattet werden, die sie infolge des Erhebungsverbots des § 8 Abs. 1 Satz 3 nicht mehr erheben können.
II. Erstattungsverordnung
2Aufgrund der in § 25 Abs. 2 Satz 1 erteilten Ermächtigung hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW die Verordnung zur Erstattung von Beitragsausfällen für kommunale Straßenausbaumaßnahmen für das Land NRW (Straßenausbaubeitrag-Erstattungsverordnung – EVO) vom (GV.NRW. S. 419) erlassen (s. Teil I A 1b), die nach ihrem § 6 rückwirkend zum in Kraft getreten ist.
Diese VO stellt einzig auf die Erstattung der Kosten für eine Straßenausbaumaßnahme insgesamt ab, so dass die Kommunen die für sie entstehenden Kosten vollständig aus eigenen Mitteln vorfinanzieren müssen. Insoweit ...