Kommunalabgabenrecht
2024
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Gesetz über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen
vom
(= Art. 2 Gesetz zur Abschaffung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen, GVBl Nr. 36/2019)
§ 1 Mehrbelastungsausgleich
(1) Das Land gewährt den Gemeinden gemäß Artikel 97 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Verfassung des Landes Brandenburg die entsprechenden Mittel zum vollständigen Ausgleich der Mehrbelastungen, die durch das Erhebungsverbot für Straßenbaubeiträge nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg ab dem entstehen. Der Mehrbelastungsausgleich erfolgt auf der Grundlage einer nach § 2 zu erlassenden Rechtsverordnung und soll gemäß den Angaben (zu den gewidmeten Gemeindestraßen) in den amtlichen Nachweisen der Geotopographie zum 31. Dezember des Vorjahres über jährliche pauschalierte Zahlungen gewährt werden.
(2) Das Land erstattet zudem den Gemeinden auf Antrag die Rückzahlungen von Straßenbaubeiträgen und Vorausleistungen, die sie aufgrund von § 20 Absatz 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg geleistet haben. Die Erstattung erfolgt zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 10 Prozent des Erstattungsbe...