Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Dritter Abschnitt: Rechte und Pflichten
§ 57 Allgemeine Berufspflichten [1] [2]
(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben.
(2) 1Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. 2Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.
(2a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich fortzubilden.
(3) Mit dem Beruf eines Steuerberaters oder eines Steuerbevollmächtigten sind insbesondere vereinbar
die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt oder vereidigter Buchprüfer;
eine freiberufliche Tätigkeit, die die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich der Beratung zum Gegenstand hat;
eine wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen;
die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten, sofern der wissenschaftliche Mitarbeiter ihm übertragene Aufgaben in Forschung und Lehre überwiegend selbständig erfüllt; nicht vereinbar hingegen ist die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst;
eine freie schriftstellerische Tätigkeit sowie eine freie Vortrags- und Lehrtätigkeit;
die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerberaterkammern und deren Mitarbeiter.
(4) Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere
eine gewerbliche Tätigkeit; die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist;
eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 3 Nr. 4 sowie der §§ 58 und 59. 2Eine Tätigkeit als Angestellter der Finanzverwaltung ist stets mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigen unvereinbar.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73848
1Anm. d. Red.: § 57 Abs. 2a eingefügt, Abs. 4 i. d. F. des Gesetzes v. 8. 4. 2008 (BGBl I S. 666) mit Wirkung v. 12. 4. 2008; Abs. 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2451) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art.
4 Nr. 13 i. V. mit Art. 36 Abs. 1 Gesetz v.
(BGBl I S.
2363) wird § 57 mit Wirkung v.
1. 8.
2022 wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden
Sätze angefügt:
„Die Verschwiegenheitspflicht bezieht
sich auf alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist. Sie gilt nicht
für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner
Geheimhaltung bedürfen.“
b) Nach Absatz 1 werden die
folgenden Absätze 1a bis 1c eingefügt:
„(1a)
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen nicht tätig werden, wenn eine
Kollision mit eigenen Interessen gegeben ist.
(1b) Berät oder
vertritt ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter mehrere Auftraggeber in
derselben Sache, ist er bei Interessenkollisionen verpflichtet, auf die
widerstreitenden Interessen der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen und darf
nur vermittelnd tätig werden.
(1c)
1Die Absätze 1a und 1b gelten auch für
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit
einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ausüben, der einem
Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a unterliegt oder der nach Absatz 1b nur
vermittelnd tätig werden darf. 2Ein
Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der dem Tätigkeitsverbot
unterliegende Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die gemeinschaftliche
Berufsausübung beendet. 3Die Sätze 1 und 2 sind
nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Auftraggeber der Tätigkeit nach
umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen
die Einhaltung der Verschwiegenheit sicherstellen.
4Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a oder Absatz
1b, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die
Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. 5Soweit
es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots oder einer Beschränkung auf
vermittelnde Tätigkeit erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht
unterliegende Tatsachen einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten auch
ohne Einwilligung des Auftraggebers offenbart werden.“