Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Sechster Abschnitt: Übergangsvorschriften [1]
§ 157 Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater [2]
(1) Prozessagenten im Sinne des § 11 in der bis zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung sind weiterhin zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt.
(2) Stundenbuchhalter im Sinne von § 12 Abs. 2 in der bis zum geltenden Fassung sind weiterhin zur beschränkten geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt.
(3) 1Die vorläufige Bestellung von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, deren Bestellung nach Maßgabe des § 40a Abs. 1 Satz 6 in der bis zum geltenden Fassung nicht mit Ablauf des erloschen ist, gilt weiter und erlischt erst mit Eintritt der Bestandskraft der Rücknahmeentscheidung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum geltenden Fassung. 2Soweit in diesen Fällen auf Grund rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen endgültige Bestellungen vorzunehmen sind, gilt § 40a Abs. 1 Satz 3 bis 5 in der bis zum geltenden Fassung weiter.
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zulassung zur Prüfung in der ab dem geltenden Fassung sind erstmals auf die Zulassung zur Prüfung im Jahr 2001 anzuwenden.
(5) Auf Prüfungen, die vor dem begonnen haben, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(6) Die den Steuerberaterkammern zugewiesenen Aufgaben des Ersten und Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils dieses Gesetzes in der ab dem geltenden Fassung werden bis zum 31. Dezember 2000 von den bisher zuständigen Behörden der Finanzverwaltung wahrgenommen.
(7) (weggefallen)
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73848