Kommunalabgabenrecht
2024
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§ 8 - X. Besonderheiten des Anschlussbeitragsrechts in Rheinland-Pfalz
X. Besonderheiten des Anschlussbeitragsrechts in Rheinland-Pfalz
1. Vorbemerkung zum KAG RP 1996
1350Am trat in Rheinland-Pfalz das Kommunalabgabengesetz vom (GVBl S. 175; abgedruckt in Teil II, 6a) in Kraft (KAG RP 96). Dieses Gesetz löste das Kommunalabgabengesetz vom (GVBl. S. 103) ab (KAG RP 86), dem eine hohe Regelungsdichte zu eigen war. Mit dem KAG 86 war die Absicht verfolgt worden, ein großes Maß an Rechtssicherheit herzustellen, was insbesondere durch die Aufnahme vieler – bis dahin dem örtlichen Satzungsgeber vorbehaltener – Einzelregelungen, etwa der Abgabenbemessungsmaßstäbe, in das Gesetz herbeigeführt werden sollte.
Darüber hinaus wurde der bis zum Inkrafttreten des KAG 86 geltende grundstücksbezogene Vorteilsbegriff zugunsten eines anlagebezogenen Vorteilsbegriffs aufgegeben; bei der Beitragsbemessung sollte in erster Linie nicht mehr darauf abgestellt werden, welche Vorteilsmöglichkeit dem jeweils betroffenen Grundstück zuwächst; vielmehr sollte der Vorteil maßgeblich sein, der dem jeweils betroffenen Grundstück durch das Vorhalten der Abwasserbeseitigungs- oder Wasserversorgungseinrichtung ...