Kommunalabgabenrecht
2024
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§ 8 - VI. Besonderheiten des Anschlussbeitragsrechts in Bayern
VI. Besonderheiten des Anschlussbeitragsrechts in Bayern
1. Vorbemerkungen/Begriff des Beitrags
720Für den bayerischen Rechtsraum weist das Anschlussbeitragsrecht schon in den grundsätzlichen Aussagen zahlreiche Besonderheiten auf, die im Wesentlichen bereits im Rahmen der Erläuterungen zu § 8 (Rn. 9–199) angesprochen wurden. Zur Verschaffung eines raschen Gesamtüberblicks folgt zunächst (bis Rn. 729) eine Zusammenfassung und gegebenenfalls vertiefte Darstellung dieser Besonderheiten in der Reihenfolge der Gliederung zu § 8, anschließend (Rn. 730 ff.) werden Einzelfragen des Anschlussbeitragsrechts in Bayern erörtert.
Der Gesetzgeber verwendet den Begriff „Beitrag” in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayKAG (Neufassung des Kommunalabgabengesetzes vom , GVBl S. 264) ohne Zusätze (wie Ausbau- oder Anschluss-). Im Sprachgebrauch der Verwaltungsbehörden und Gerichte haben sich bei leitungsgebundenen Einrichtungen die Bezeichnungen Herstellungsbeitrag (zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung oder Neuherstellung) und Ergänzungsbeitrag (zur Deckung des Aufwands für die Verbesserung oder Erneuerung; beachte in diesem Zusammenhang die Änderung des BayKAG durch das Gesetz v. , GVBl S. 775: Wegfall des über...