Kommunalabgabenrecht
2024
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§ 8 – III. Ausbaubeitragsrecht im Einzelnen
III. Ausbaubeitragsrecht im Einzelnen
1. Anwendungsbereich der ausbaubeitragsrechtlichen Vorschriften
200Der Anwendungsbereich der ausbaubeitragsrechtlichen Vorschriften erschließt sich nicht schon aus den KAG selbst, sondern erst aus einer Betrachtung des Verhältnisses, in dem diese Vorschriften einerseits zu den bundesrechtlichen Bestimmungen des Erschließungsbeitrags- und des besonderen Städtebaurechts (§§ 127 ff. und §§ 154 Abs. 1 Satz 2, 156 Abs. 1 BauGB) sowie andererseits zu landesrechtlichen Spezialvorschriften (z. B. in Nordrhein-Westfalen §§ 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG und 9 KAG) stehen.
a) Ausschluss einer Beitragserhebung durch Abschaffungsgesetze
aa) Abschaffungsgesetze in mehreren Ländern
200aSeit 2018 sind in mehreren Ländern die Straßenbaubeiträge abgeschafft worden (vgl. Rn. 8k ff.), und zwar in erster Linie vor Landtags- oder Kommunalwahlen. Das legt die Annahme nahe, die die Abschaffung betreibenden Fraktionen in den jeweiligen Landtagen hätten eine solche Entscheidung in der Erwartung getroffen, sie würde sich positiv auf das Ergebnis der betreffenden Wahlen auswirken. Ob sich diese Erwartung letztlich bestätigt hat, ist jedenfalls nicht ganz unzweife...